Lohnsteuerhilfeverein Weser-Ems e.V.
Satzung
(Stand 26.06.2024)
§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
1) Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfeverein Weser-Ems e.V.“.
2) Der Verein hat seinen Sitz in 26340 Zetel, Am Wall 14.
3) Das Arbeitsgebiet ist das Weser-Ems-Gebiet.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Er bietet seinen Mitgliedern die Hilfeleistung in Steuersachsen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
2) Die Hilfeleistung darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Zu Beratungsstellenleitern können nur solche Personen bestellt werden, welche die Voraussetzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, die zur Zeit in § 23 StBerG geregelt sind, erfüllen. Die Hilfeleistung ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf unzulässige Werbung durchzuführen.
Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in
Steuerangelegenheiten bedient, haben die Einhaltung der vorgenannten Pflichten zu beachten.
Die Hilfeleistung erstreckt sich auch auf die Vertretung vor dem Finanzgericht.
3) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 Beratungsstellen
1) Zur Erfüllung des Vereinszwecks werden im Arbeitsgebiet des Vereins Beratungsstellen errichtet. Im Bereich der Oberfinanzdirektion Hannover muss mindestens eine Beratungsstelle unterhalten werden.
2) Die Eröffnung und Schließung einer Beratungsstelle sowie die Bestellung und Abberufung eines Beratungsstellenleiters und die Namen der Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, müssen der zuständigen Oberfinanzdirektion innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Ereignisses mitgeteilt werden. Der Mitteilung über die Bestellung eines Beratungsstellenleiters sind die nötigen Nachweise beizufügen.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Nichtarbeitnehmer dürfen Mitglied des Vereins werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
2) Der Beitritt ist schriftlich oder durch eine elektronische Willenserklärung zu erklären. Die elektronische Willenserklärung ist dann für den Beitritt ausreichend, wenn das Mitglied seine elektronische Adresse angibt und die Mitgliedschaft vom Verein elektronisch bestätigt wird.
3) Die Mitgliedschaft kann für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Rechtskraft begründet werden.
4) Mit dem Beitritt erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in den jeweils gültigen Fassungen an und unterwirft sich diesen Regelungen.
5) Die Mitglieder erklären sich mit ihrem Vereinsbeitritt und der Angabe ihrer E-Mail-Adresse damit einverstanden, dass Mitteilungen, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienen, auch papierlos im Wege elektronischer Post (E-Mail) versendet werden können.
6) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Die Ablehnung des Beitritts bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar. Widerspricht der Vorstand der Beitrittserklärung nicht innerhalb von sechs Monaten, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
7) Beabsichtigen Mitglieder, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verein geltend zu machen, so hat zunächst eine schriftliche Anzeige des Sachverhalts und der daraus entstandenen Schäden gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erfolgen. Eine Klage vor den ordentlichen Gerichten ist erst dann zulässig, wenn der Verein auf die schriftliche Anzeige eines Schadens nicht binnen einer Frist von 6 Wochen reagiert hat oder die Regulierung des Schadens ablehnt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitgliedschaft berechtigt nach Maßgabe dieser Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen zur Inanspruchnahme von Hilfeleistung in Steuersachen. Es besteht kein Anspruch auf Beratung durch eine bestimmte Person.
2) Die steuerliche Hilfe in finanzgerichtlichen Verfahren unterliegt dem Gebot der Zweckmäßigkeit. Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen für finanzgerichtliche Verfahren zu verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten verpflichtet.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke und Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und diesen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben die Bestimmungen der Satzung des Vereins einzuhalten.
4) Eine sachgerechte Hilfeleistung in Steuersachsen beruht auf richtigen und vollständigen Angaben, Informationen und Unterlagen der Mitglieder. In ihren steuerlichen Angelegenheiten sind die Mitglieder hierfür verantwortlich. Sie sind verpflichtet insbesondere
a) alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und die notwendigen Auskünfte entsprechend dem tatsächlichen Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen;
b) die steuerlichen Unterlagen zügig, geordnet, leserlich und in deutscher Übersetzung zu übergeben;
c) Rückfragen zu steuerlichen Sachverhalten zeitgerecht zu beantworten;
d) zur Erstellung der Steuererklärung unter Beachtung der gesetzlichen Abgabefristen und unter Vermeidung unnötigen Termindrucks, rechtzeitig einen Beratungstermin zu vereinbaren und diesen einzuhalten;
e) Schriftverkehr und Steuerbescheide, die sie von der Finanzverwaltung erhalten, unverzüglich unter Beachtung der gesetzlichen Fristen zu übergeben;
f) die übermittelten Steuerdaten unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und Korrekturbedarf dem zuständigen Beratungsstellenleiter mitzuteilen;
g) Änderungen ihrer Anschrift, der E-Mail Adresse und der Bankverbindung mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, werden dem Mitglied berechnet
h) Schadensersatzsprüche sind dem Verein schriftlich anzuzeigen. Es ist darzulegen, gegen welche Pflichten der Verein verstoßen haben soll. Eine abweichende Beurteilung des steuerlichen Sachverhalts durch das Finanzamt stellt keine schuldhafte Pflichtverletzung dar.
5) Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen nach § 6 verpflichtet. Erfolgt der Beitritt rückwirkend, besteht Beitragspflicht für die gesamte zurückliegende Zeit. Ein Recht zur Zurückbehaltung der Mitgliedsbeiträge gem. § 273 BGB steht den Mitgliedern nicht zu. Ein Anspruch des Mitglieds auf steuerliche Hilfeleistung besteht nur, wenn die Beitragspflicht erfüllt ist.
6) Die Handakten über die steuerliche Hilfeleistung der Mitglieder sind Eigentum des Vereins. Das Mitglied hat Anspruch auf Auszüge der Handakte gegen Auslagenersatz.
7) Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
§ 6 Mitgliedschaft und Aufnahmegebühr
1) Mitglieder sind für jedes Geschäftsjahr der Mitgliedschaft zur Zahlung eines nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelten Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
2) Auch bei unterjährigem Beitritt ist stets der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn die Leistungen des Vereins nicht
in Anspruch genommen werden. Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachsen bedient, sind beitragsfrei.
3) Mitglieder, die die Voraussetzungen für die steuerliche Ehegattenveranlagung erfüllen, zahlen einen gemeinsamen Beitrag. Sie haften gesamtschuldnerisch.
4) Im Beitrittsjahr ist der Mitgliedsbeitrag, im Falle rückwirkenden Beitritts auch die Mitgliedsbeiträge für die zurückliegende Zeit, sofort zu entrichten. Folgebeiträge sind bis zum 30.06. eines jeden Jahres zu zahlen. Grundsätzlich ist dem Verein für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge ein SEPA-Basis Lastschriftmandat zu erteilen. Mitgliedsbeiträge werden bei Fälligkeit eingezogen. Kann der Beitragseinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird dem Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
5) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand beschlossen. Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
6) Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt, die Beitragsordnung in entsprechendem Umfang zu ändern. Die Pflicht zur Bekanntgabe nach Absatz 5 entfällt.
7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung der Höhe des Beitrages notwendigen Angaben zu machen.
8) Mitglieder können gegen Beitragsforderungen des Vereins nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
9) Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Steuersachsen kein besonderes Entgelt erhoben.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt;
b) Streichung von der Mitgliederliste;
c) Ausschluss oder
d) Tod.
2) Der Austritt (Kündigung) ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist schriftlich bis zum 15.11. eines Jahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Austrittserklärung verantwortlich.
3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrags länger als einen Monat im Rückstand ist oder sich wiederholte Verstöße gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des Vereins hat zuschulden kommen lassen.
§ 8 Vereinsorgane
1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2) Einem Organ des Vereins kann nur angehören, wer Mitglied des Vereins ist.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Sie ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen des Geschäftsprüfers an die Mitglieder einzuberufen.
2) Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich per E-Mail einberufen, die an die beim Verein hinterlegte E-Mail-Adresse übersandt wird. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass stets eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt ist. Abweichend davon können Mitglieder jedoch eine schriftliche Einladung an die von Ihnen angegebene Adresse verlangen, wenn keine E-Mail-Adresse vorhanden ist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:
a) Wahl des Vorstands
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Jahres nach vorheriger Aussprache über das Ergebnis der gesetzlich vorgeschriebenen Geschäftsprüfung
c) Beschluss von Satzungsänderungen
d) Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vereinsmitgliedern sowie mit Angehörigen der Vorstandsmitglieder abschließt.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Er bestimmt einen Protokollführer, der über den Hergang der Mitgliederversammlung eine Niederschrift aufnimmt. Die Niederschrift muss die Zahl der anwesenden Mitglieder und das Ergebnis der Abstimmungen enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nichterschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Enthaltungen der Stimme werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als nicht angenommen.
6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn 10 v.H. der Mitglieder dieses unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder bei Einbehaltung einer Frist von mindestens einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
§ 10 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
aber höchstens drei Mitgliedern insgesamt.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist. Für seine Tätigkeit hat er Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Für die Geschäftsführung des Vorstands finden die Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendung.
4) Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist beim Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs.2 BGB widerruflich.
5) Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Der 1. Vorstand lädt hierzu ein. Er hat eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn dies von einem Vorstandsmitglied unter Angabe der Gründe gewünscht wird.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. und 2. Vorsitzende anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Vorstandsbeschlüsse können vom 1. Vorsitzenden auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
8) Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörige bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung
§ 11 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich nach dem Steuerberatungsgesetz für den Verein ergebenden Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich um folgendes:
1) Der Verein hat die Vollzähligkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahrs durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden.
a. Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
b. Prüfungsverbände, zu deren satzungsgemäßen Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
3) Geschäftsprüfer kann nicht sein, wer Vorstandsmitglied, besonderer Vertreter
oder Angestellter dieses Vereins ist.
4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten.
5) Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts ist der
wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
6) Die Mitglieder des Vorstandes und die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, haben auf Verlangen vor der Aufsichtsbehörde zu erscheinen, Auskunft zu geben sowie Handakten und Geschäftsunterlagen vorzulegen.
7) Die von der Oberfinanzdirektion mit der Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, die Geschäftsräume des Vereins zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonstige Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht für erforderlich gehalten werden.
8) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.
§ 12 Haftung
Gegen die sich aus der Hilfeleistung im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren ist eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen. Schadensersatzansprüche wegen fahrlässig begangener Pflichtverletzungen des Vereins aus der steuerlichen Hilfeleistung gem. § 4 Nr. 11 StBerG gegenüber den Mitgliedern verjähren in drei Jahren von dem Ende des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§ 13 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen form- und fristgerecht und gelten als zugegangen, wenn diese zwei Werktage vor Ende der Bekanntgabe Frist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail Adresse versandt wurde.
§ 14 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
1) Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des am Auflösungstag vorhandenen Vereinsvermögens beschließt eine zu diesem Zweck eigens einberufene Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Liegt Beschlussunfähigkeit vor, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder entscheidet.
2) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eine Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs.4 StBerG zu beschließen.
3) Das nach durchgeführter Liquidation noch vorhandene Restvermögen des Vereins fällt an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung ergeben ist Varel (Jadebusen).
Zetel, 26.06.2024
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