Willkommen beim Lohnsteuerhilfeverein Weser-Ems e.V.
Wir leisten für unsere Mitglieder Hilfe in folgenden Steuersachen:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( Arbeitnehmer), sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen - Rentner ( § 22 Nr. 1 EStG), Einkünfte aus Unterhaltsleitungen ( § 22 Nr. 1a EStG) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG
- Einnahmen aus anderen Einkunftsarten, die insgesamt die Höhe von 18.000,00 €, im Falle der Zusammenveranlagung 36.000,00 € nicht übersteigen.
- Liegen Einnahmen aus der Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer (Aufwandentschädigung nach § 1835a BGB) - zusammen mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG - unter 3.000,00 € besteht Beratungsbefugnis ( § 3 Nr. 26b EStG, obwohl dem Grunde nach Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( § 18 EStG) vorliegen.
- Wir können keine Hilfe leisten, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt werden. Wir dürfen ebenfalls nicht tätig werden, wenn Sie Nebenberuflich oder Hauptberuflich ein Nebengewerbe (Kleinunternehmen) betreiben.
- Keine Beratungsbefugnis besteht bei Erklärungen im Zusammenhang mit der Grundsteuer (Erklärungen zum Einheitswert, insbesondere bzgl. der im Jahr 2022 abzugebenden Erklärungen).
- Beratungsbefugnis für Photovoltaikanlagen die in § 3 Nr. 72 EStG und § 12 Abs. 3 Nr. 1 - 4 UStG genannten Voraussetzungen erfüllen.
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